Schwerbehinderung
aus HerzKinderWiki, den Hilfeseiten für Kinder mit angeborenem Herzfehler und ihren Eltern
Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn jemand in wesentlichem Umfang länger als sechs Monate gegenüber einem gesunden Menschen im gleichen Lebensalter eingeschränkt ist. Über die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises für diese Personen werden die Nachteile, die aus der Behinderung entstehen, ausgeglichen.
| Inhaltsverzeichnis |
Wer bekommt einen Schwerbehindertenausweis?
Einen Schwerbehindertenausweis kann jeder beantragen, der auf Grund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen gegenüber einem Menschen im gleichen Lebensalter nicht nur vorübergehend benachteiligt ist. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten. Der Ausweis soll dem Ausgleich dieser Nachteile dienen.
| Merkzeichen: | ||
| G | - | Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt |
| aG | - | außergewöhnlich gehbehindert |
| B | - | ständige Begleitung erforderlich |
| H | - | hilflos |
| Bl | - | blind |
| Gl | - | Gehörlos |
| Rf | - | Rundfunkgebührenbefreiung und evtl. Telefongebührenermäßigung (Telekom) |
Dabei gibt der 'Grad der Behinderung' (GdB, in 10er Schritten bis 100 als höchster Stufe) neben den verschiedenen Merkzeichen (siehe Kasten) das Ausmaß der Einschränkungen und damit der Nachteilsausgleiche an. Bei einem GdB unter 50 wird ein Behindertenausweis ausgestellt, der nur geringe steuerliche Freibeträge zulässt. Erst ab einem GdB von 50 und mehr wird von einer Schwerbehinderung gesprochen und auch die steuerlichen Freibeträge sind (nach der Höhe des GdB gestaffelt) höher. In Verbindung mit dem Merkzeichen H kann der höchste Steuerfreibetrag in Anspruch genommen werden (auch wenn der GdB nicht mit 100 eingetragen ist).
Was bringt ein Schwerbehindertenausweis?
An erster Stelle ist hier der Steuerfreibetrag zu nennen, der für ein Kind über die Steuererklärung eines Elternteils in Anspruch genommen werden kann. Dieser Steuerfreibetrag soll die Mehrkosten für die Versorgung eines chronisch kranken Kindes (z. B. Arztfahrten, Telefonkosten, usw.) ausgleichen. Ist der Schwerbehindertenausweis erteilt, kann der Steuerfreibetrag auch auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden und man muss nicht auf den Lohnsteuerjahresausgleich für die Berücksichtigung warten. Hinzu kommen ggfls. auch noch die Pflegepauschale und zusätzliche km-Pauschale (siehe unter Steuern).
Auch ein Kind kann schon Halter eines Kfz sein und man erreicht dadurch bei der Eintragung des Merkzeichens 'G' oder 'Gl' eine Ermäßigung der Kfz-Steuer um 50 %, mit den Merkzeichen 'H', 'aG' und/oder 'Bl' eine völlige Kfz-Steuerbefreiung. Ist ein Auto auf das schwerbehinderte Kind zugelassen, dürfen mit diesem Wagen alle Fahrten mit dem Kind und für seine Versorgung ausgeführt werden.
Alternativ (bei Merkzeichen 'G' ) oder zusätzlich (bei 'Bl', 'H' bzw. 'aG' ) können mittels einer extra erteilten 'Beförderungsmarke' der öffentliche Personenverkehr in einem Umkreis von ca. 50 km um den Wohnort kostenfrei benutzt werden. Dazu erhält der Behinderte ein Verzeichnis aller Orte und Verkehrsmittel, die angefahren werden können. Diese Marke ist für Schwerbehinderte mit Merkzeichen 'H' oder 'Bl' (oder bei Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt) kostenfrei. Ansonsten kostet sie z. Z. (2004) 30,00 €/Halbjahr bzw. 60,00 € pro Jahr.
Der Schwerbehindertenausweis erlaubt im täglichen Leben je nach erteilten GdB und Merkzeichen freien/verbilligten Eintritt in öffentliche (und teilweise auch private) Einrichtungen. Diese Vergünstigungen können aber regional unterschiedlich sein.
Inhaber des Merkzeichnes 'aG' können sich auch von der örtlichen Verwaltung einen blauen Behindertenparkausweis ausstellen lassen, der z.B. zum Parken auf Behindertenparkplätzen, zum erleichterten Parken im Parkverbot und auf Anwohnerparkplätzen, zum kostenfreien Parken an Parkuhren, etc. berechtigt. Seit 2001 gibt es ihn auch als 'europäischen Parkausweis' mit Gültigkeit in den EU-Ländern, jedoch mit landesspezifischen Unterschieden. Da die Regelungen in jedem Land sehr unterschiedlich sind, ist es unbedingt zu empfehlen, sich vor der Reise in ein europäisches Ausland über die dortigen Regelungen zu informieren. Weiterhin können Schwerbehinderte, die die Grenzen für den Behindertenparkausweis nicht ganz erreicht haben, bei den örtlichen Straßenverkehrsämtern ggfls. eine regional gültige Parkerleichterung (gelber Parkausweis (http://www.wirtschaft.hessen.de/Ministerium/Verkehr/strasse/parkerleichterung.html)) erhalten. Diese umfasst bis auf die Nutzung der Schwerbehindertenparkplätze die meisten o. a. Vergünstigungen.
Mit der Eintragung des Merkzeichens B im Schwerbehindertenausweis reist in allen öffentlichen Verkehrsmitteln eine Begleitperson kostenfrei mit. Das gilt z. B. auch auf allen Strecken der Deutschen Bahn, für die der/die Behinderte einen seiner Behinderung und seinem Alter entsprechenden gültigen Fahrschein besitzen muss. (siehe auch kostenlose Bahnfahrten) Wird eine Strecke von einem Privatunternehmen betrieben, sollte man sich vor Fahrtantritt erkundigen, ob und evtl. in welcher Höhe die Ermäßigung gewährt wird.
Begleitpersonen von schwerbehinderten Menschen fliegen bei den deutschen Fluggesellschaften (Lufthansa, LTU, Deutsche BA, Eurowings, Hamburg Airlines) im innerdeutschen Luftverkehr bei eigetragenem Merkzeichen "B" kostenlos. (Quelle: Homepage des Ministeriums (http://www.mgsff.nrw.de/soziales/material/ratgeber.pdf) für Gesundheit, Soziales, Familie und Frauen des Landes Nordrhein-Westfalen am 3. September 2004.
Ob diese Vergünstigung aber mit den augenblicklichen (2004) Angeboten von Billigfliegern konkurrieren kann, muss individuell verglichen werden.
Werden einem Schwerbehinderten Leistungen nicht bezahlt/erstattet, die er für eine (zukünftige) Teilnahme am normalen Leben sinnvollerweise benötigt (z.B. rezeptierte Leistungen, die aus der Erstattungspflicht der KK herausfallen, wie Reittherpie, besondere Hilfsgeräte, etc.), können diese Kosten als Eingliederungshilfe beim Sozialamt geltend gemacht werden.
Wonach richtet sich die Einstufung?
Die Einstufung wird vom Versorgungsamt vorgenommen. Es ist die Regel, dass das Versorgungsamt die Unterlagen an den medizinischen Dienst zur Begutachtung weitergibt. Es ist hilfreich wenn man vorliegende Befundberichte gleich mit dem Antrag einreicht. Aber es gibt ein gängiges Problem wenn die Berichte (in der Regel an den Kinderarzt) z. B. den "guten Zustand" oder die "erfreuliche Entwicklung" des Kindes hervorheben. Aus der Sicht des Kinderkardiologen ist das richtig, da er das Kind in Verbindung mit seiner Erkrankung beurteilt - der medizinische Dienst hingegegen kennt i. d. R. die entsprechende Problematik nicht, so dass er nach Lesen der Beurteilung von einem im Vergleich zu gesunden Kindern 'guten Zustand' ausgeht und entsprechend niedrig und nicht der Realität entsprechend einstuft!!!.
Deshalb kann es besser sein, die Befundberichte nicht beizulegen sondern den behandelnden Kinderkardiologen zu bitten, die Beurteilungen so zu fassen, dass sie im Vergleich zu Gesunden stehen bzw. Aussagen nach den 'Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit' (AHP's, Link siehe unten) enthalten. Das Versorgungsamt ist sowieso gehalten, Befundberichte bei allen angegebenen Ärzten einzuholen und wird das auch tun wenn die vorgelegten Berichte nicht als ausreichend empfunden werden. Die 'AHPs' haben fast Gesetzescharakter, d. h. es wird i. d. R. kein Sachbearbeiter von diesen Bezugsgrößen abweichen. Da diese Angaben (gerade für den Laien) abstrakt und schlecht auf Kinder anzuwenden sind, wurden von Prof. Apitz Anhaltspunkte (IDHK-Homepage (http://www.idhk.de/sozialre.htm)) für herzkranke Kinder entwickelt, die zwar leider nicht offiziell anerkannt sind, aber dennoch eine Hilfe bei der Übersicht bieten! Erfahrungsgemäß reagieren die Mitarbeiter der Versorgunsämter sehr unterschiedlich auf die von Prof. Apitz empfohlenen Einstufungen, so dass man sich nicht juristisch darauf stützen kann. Unabhängig davon wurden aber in den 1996 neu gefassten Anhaltspunkten herzkranke Kinder besser berücksichtigt als zuvor und es ist eine angemessene Einstufung zu erreichen.
Das Antragsverfahren
Den Antrag auf Austellung eines Schwerbehindertenausweises können die Eltern für ihr Kind direkt beim Versorgungsamt mittels eines Vordrucks stellen. Die Bearbeitung eines Erstantrages kann bis zu sechs Monate dauern. Erscheint die Einstufung nicht angemessen, kann innerhalb von 30 Tagen Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt werden, der begründet werden muss. Wer diese 30-Tage-Frist aus irgend einem Grunde nicht einhalten kann, erreicht eine Fristverlängerung durch ein Schreiben an das Versorgungsamt mit dem Inhalt "Gegen den Bescheid vom ... lege ich Widerspruch ein. Begründung folgt." Wird ein Widerspruch zurückgewiesen oder der Antragsteller hat weiter den Eindruck, dass keine sachgerechte Einstufung erfolgt ist, kann man Klage vor dem Sozialgericht einreichen. Das Klageverfahren ist kostenfrei, jedoch müssen die Kläger die Kosten für einen Anwalt selber tragen. Es besteht zwar kein Zwang, einen Rechtsanwalt beizuziehen. Aber wenn ein Verfahren so weit geht, ist das sicher sinnvoll.
Beratung beim Antragsverfahren
In einigen Kinderkardiologischen Zentren gibt es Sozialarbeiter/Sozialpädagogen, die während eines Klinikaufenthaltes bei der Beantragung behilflich sind und die Eltern auch dahingehend informieren, welche Einstufung nach ihrer Erfahrung zu erwarten ist. Man kann jedoch auch im Rathaus seiner Heimatgemeinde anfragen, wo bei der Stadtverwaltung eine Beratungsstelle zu erreichen ist und sich dorthin wenden. Das kann beim Jugendamt, beim Sozialamt oder auch beim Gesundheitsamt sein. Dort sind auch weitergehende Beratungen und Hilfen im Bereich der sozialen Hilfen (z. B. Wohngeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, usw.) möglich. Eine weitere Möglichkeit ist, sich an einen Sozialverband (z. B. VdK oder Reichsbund) zu wenden. In einem Erstgespräch wird geklärt, ob und welche Aussicht auf Erfolg bei der Beantragung besteht. Fällt dieses Gespräch positiv aus, muss das Kind Mitglied in dem Verband werden und damit übernimmt ein Rechtsberater des Sozialverbandes die Vertretung. Die Sozialverbände sind in einzelnen Bundesländern unterschiedlich stark vertreten. Deshalb muss man sich vor Ort erkundigen, ob und wo eine Geschäftsstelle besteht, die die Vertretung übernehmen kann. Die Erfahrungen von Eltern mit den Sozialverbänden sind unterschiedlich. Auch die Beiziehung eines Rechtsanwaltes ist eine Möglichkeit der Hilfe. Aber in der Regel wird man dazu erst greifen wenn es sich um einen Widerspruch gegen einen ergangenen Bescheid oder gar eine Klage vor dem Sozialgericht handelt. Zum Auffinden von Rechtsanwälten, die speziell Erfahrung im Bereich der Schwerbehinderung haben, kann man z. Z. keine generelle Aussage machen. Man muss sich durchfragen.
Gültigkeitsdauer
Ein Schwerbehindertenausweis wird in der Regel jeweils nur für begrenzte Zeit ausgestellt. Das können für ein kleines Kind zunächst einmal bis zu fünf Jahre sein. Aber erfahrungsgemäß ist die Zeit heute kürzer. Danach wird die Einstufung überprüft. Sollte sich während der Gültigkeitsdauer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Kindes ergeben, kann man jederzeit einen "Antrag auf Neufestsetzung" stellen. Vor Ablauf der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises, kann man - sofern sich in der Zwischenzeit keinerlei Veränderungen ergeben haben - beim Ordnungsamt der Stadt eine Verlängerung um ein Jahr erreichen. Das Verfahren ist in der Regel ganz unkompliziert. Wenn aber das Versorgungsamt zwischenzeitlich eine Neufestsetzung vorsieht, funktioniert dieses Verfahren nicht. Eine mehrfache Verlängerung des Schwerbehindertenausweises für ein Kind ist bis zu einem Alter von 15 (in Einzelfällen auch 18) Jahren möglich. Danach erfolgt die Einstufung in der Regel neu mit den Kriterien und Messergebnissen, die für Erwachsene gelten.
Ist es sinnvoll, einen Ausweis zu beantragen?
Im Sinne der Gleichberechtigung behinderter Menschen ist es sinnvoll, einen Schwerbehindertenausweis zu beantragen. Über die psychische Hürde, sein Kind als "chronisch krank" oder "behindert" zu sehen, soll an dieser Stelle nichts gesagt werden. Aber es ist in jedem Falle sinnvoll, die finanziellen und z. T. auch technischen Hilfen in Anspruch zu nehmen, die der Schwerbehindertenausweis gewährt. Wenn der Gesundheitszustand des Kindes so weit gebessert werden kann, dass der Grund für die Ausstellung entfällt, wird der Ausweis auch nicht mehr verlängert oder neu ausgestellt.
Über die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises für Jugendliche, die in absehbarer Zeit vor ihrer Ausbildung oder dem Beginn des Berufslebens stehen, wird kontrovers diskutiert. Es gibt Arbeitgeber, die diese Jugendlichen gerne einstellen, da sie gute Erfahrungen mit deren sozialen Kompetenzen gemacht haben. Es gibt aber auch Arbeitgeber, die den besonderen Schutz dieser Menschen im Arbeitsleben eher umgehen. Trotzdem ist es vielleicht kein Vorteil für die Jugendlichen, einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz zu erreichen, dem sie aus Gesundheitsgründen auf Dauer nicht gewachsen sind.
Steuererleichterungen
Wird ein Schwerbehindertenausweis nicht bald nach der Geburt des Kindes gestellt sondern vielleicht erst einige Jahre später, so ist trotzdem in jedem Fall als Eintritt der Behinderung das Geburtsdatum des Kindes einzutragen. Mit dem dann erteilten Schwerbehindertenausweis können (auch schon) rechtsgültige Steuerbescheide bis zu fünf Jahre rückwirkend geändert werden. Der Antrag auf nachträgliche Änderung eines rechtsgültigen Steuerbescheides wird unter Vorlage des Schwerbehindertenausweises beim Finanzamt gestellt und zu viel gezahlte Lohn- oder Einkommensteuer gemäß § 33b, Abs. 3, Satz 3 des Einkommensteuergesetzes zurückerstattet.
siehe unter Steuern
Sonstiges
Weitere Anspruchsgrundlagen
Gerade bei Kindern werden grosse Unterschiede in der Einstufung der Schwerbehinderung gemacht. Um keine Nachteile aus Unwissenheit in Kauf nehmen zu müssen, sollte man sich über die Grundlagen zur Einstufung schon vor der Beantragung ein Bild machen, um die richtigen Merkzeichen zu beantragen und zu erhalten.
Unabhängig davon aber gibt das SGB IX (Schwerbehindertenrecht) vieles her, was früher oft in der Sozialhilfe/Eingliederungshilfe nicht berücksichtigt wurde. Wesentlichster Unterschied ist dabei die Zuständigkeit: Zuständig ist zunächst einmal der Träger, bei dem der Antrag gestellt wird - dieser ist dann verpflichtet zu prüfen, inwieweit ein anderer Träger leisten muss.
Das spart den betroffenen Familien i. d. R. sehr viel Lauferei und Schreibarbeit, weil sozusagen der erste Ansprechpartner mit in die Verantwortung genommen wird. Damit sollte sichergestellt sein, dass Service-Center sich zentral um die Anliegen der Betroffenen kümmern und diese unterstützen.
Leider hat sich die Rechtslage seit Inkrafttreten des SGB IX aber noch nicht besonders unter den zuständigen Leistungsträgern etabliert, mancherorts sind die Behörden schlichtweg überfordert, wenn sie mit Zuständigkeitsüberschneidungen aus SGB XII / SGB IX konfrontiert werden. Dann hilft im Endeffekt nur eine Klage vor dem Sozialgericht (bisher war das Verwaltungsgericht zuständig).
Hierzu reicht ein Fax (Name des Antragsgegners nicht vergessen!) mit dem Antrag auf sofortigen Rechtsschutz an das zuständige Sozialgericht, es gibt keinen Anwaltszwang. Ein Verfahren dauern im Eilverfahren ca. 4 bis 8 Wochen. (Fortsetzung folgt.)
Schwerbehinderung bei Herzchen
Unter Schwerbehinderung bei Herzchen sind die Besonderheiten zur Einstufung herzkranker Kinder und im Verfahren dazu zusammengefasst.
Weitere Nachteilsausgleiche
Unter Weitere Nachteilsausgleiche sind diejenigen Angebote aufgezählt, die ohne gesetzliche Verpflichtung Behinderte auf die eine oder andere Art unterstützen.
Integrationsämter
Unter Integrationsämter (http://www.integrationsaemter.de) finden Sie weitere Informationen zu den Themen Schulungs- und Bildungsmaßnahmen, Begleitende Hilfen im Arbeitsleben, Kündigungsschutz und Ausgleichsabgabe für Jugendliche und Erwachsene.
Bitte beachten Sie den Hinweis Rechtsthemen!
Weblinks
- Broschüre "Schwerbehinderte Menschen - ihre Rechte" (http://www.lvf.bayern.de/schwbg/br-schwbg.html)
- U. Wendlers Online-Version der 'Anhaltspunkte für ärztliche Gutachtertätigkeit' (AHP) (http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/)
- Die Wikipedia zur Schwerbehinderung (http://de.wikipedia.org/wiki/Schwerbehinderung)
- Die Wikipedia zum Schwerbehindertenausweis (http://de.wikipedia.org/wiki/Schwerbehindertenausweis)

