Schwerbehinderung bei Herzchen

aus HerzKinderWiki, den Hilfeseiten für Kinder mit angeborenem Herzfehler und ihren Eltern

Inhaltsverzeichnis

Angeborene Herzfehler und das Schwerbehindertengesetz

Kinder mit angeborenen Herzfehlern haben Anspruch auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) rückwirkend ab der Geburt, damit stellvertretend die Eltern einen Anspruch auf Nachteilsausgleiche (Steuerermäßigung, Freibeträge, ÖPNV) haben. Bei der Einstufung sollten die "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht (AHP)" berücksichtigt werden, bzw. kann Widerspruch eingelegt werden, wenn die begutachtende Stelle die AHP offensichtlich nicht berücksichtigt hat. Grundsätzlich werden zur Bemessung des GdB die tatsächlich aus der Erkrankung resultierenden Einschränkungen beurteilt. Säuglinge und Kinder stellen hier eine Besonderheit dar, weil in diesen Fällen zu beurteilen ist, welche Einschränkungen ein Erwachsener mit dem gleichen Krankheitsbild hätte (siehe auch Merkzeichen 'G', 'aG' und 'B').

Die Feststellung der Schwerbehinderung bei herzkranken Kindern birgt manche Besonderheit, die nicht allen Sachbearbeiterinnen immer präsent sind. Daher haben wir die uns bekannten Besonderheiten hier einmal zusammen gefasst (Bitte beachten: Immer den vollständigen Text der AHPs (http://anhaltspunkte.vsbinfo.de/) lesen! Alle Angaben ohne Gewähr!):

GdB

Hier die Einstufungen der AHP2004 Nr. 29.6 (Herz und Kreislauf) auf Kinder bezogen:
Gruppe 1ohne wesentliche Leistungsbeeinträchtigung: bei Kindern und Säuglingen (je nach Alter) beim Strampeln, Krabbeln, Laufen, Treppensteigen keine wesentliche Leistungsbeeinträchtigung, keine Tachypnoe, kein Schwitzen - 0-10
Gruppe 2mit Leistungsbeeinträchtigung bei mittelschwerer Belastung: bei Kindern und Säuglingen Trinkschwierigkeiten, leichtes Schwitzen, leichte Tachy- und Dyspnoe, leichte Zyanose, keine Stauungsorgane, Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 1 Watt/kg Körpergewicht-20-40
Gruppe 3mit Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung: bei Kindern und Säuglingen deutliche Trinkschwierigkeiten, deutliches Schwitzen, deutliche Tachy- und Dyspnoe, deutliche Zyanose, rezidivierende pulmonale Infekte, kardial bedingte Gedeihstörungen, Beschwerden und Auftreten pathologischer Messdaten bei Ergometerbelastung mit 0,75 Watt/kg Körpergewicht-50-70
mit gelegentlich auftretenden vorübergehenden schweren Dekompensationserscheinungen-80
Gruppe 4mit Leistungsbeeinträchtigung bereits in Ruhe: (Ruheinsuffizienz, z.B. auch bei fixierter pulmonaler Hypertonie), bei Kindern und Säuglingen auch hypoxämische Anfälle, deutliche Stauungsorgane, kardiale Dystrophie-90-100


Bei Kindern ist die Feststellung der Belastbarkeit ein grundsätzliches Problem. Kinder können erst ab einem individuell verschiedenen Alter bei der Erfassung der med. Daten mitarbeiten. So sind die Ergometer-Messwerte in den AHPs bei der Feststellung von Einschränkungen für ein Neugeborenes wenig hilfreich. Hier sind sowohl Arzt wie Eltern gefordert, die Anzeichen von Überlastung festzustellen (z.B. Schwitzen, Apathie, Trinkschwierigkeiten, etc.) und diese auch zu dokumentieren.

(AHP2004 Nr.8 Abs.3: Bei Kindern sind zur Feststellung der körperlichen und/oder geistigen Entwicklung entsprechende Untersuchungsverfahren anzuwenden; hierzu gehören insbesondere entwicklungsneurologische und -psychologische sowie endokrinologische Untersuchungen. Gegebenenfalls sind radiologische Befunde beizuziehen.)

Wichtig ist auch, darauf zu achten, dass die zugrunde liegende Problematik korrekt bezeichnet wird

(AHP2004 Nr.10 Abs.7: Auch interne Leiden sind nach Möglichkeit so zu bezeichnen, dass die Art der Funktionseinschränkung erkennbar wird, z.B. Bronchialasthma mit Einschränkung der Lungenfunktion - nicht Lungenleiden -, Herzleistungsschwäche bei Herzklappenfehler - nicht Herzleiden -. Abzusehen ist von der isolierten Bezeichnung vieldeutiger Symptome wie "vegetative Dystonie", "neurozirkulatorische Dysregulation" u.ä., da diese nicht allein, sondern nur in Verbindung mit anderen Störungen (z.B. mit psychischen Störungen oder mit einer Hypotonie) oder auch als Ausdruck eines Hirnschadens von Bedeutung sein können.)

Typische Probleme

Ein häufiger Fehler in der elterlich-ärztlichen Kommunikation (und der Dokumentation derselben) ist die Neigung der Beteiligten, angesichts eines schweren Herzfehlers jede Entwicklungsverbesserung in den (optimistischen) Focus zu setzen. Was soll die Sachbearbeitung des Versorgungsamtes unter "Eltern berichten über sehr guten Allgemeinzustand", "Eltern sind mit körperlicher Entwicklung sehr zufrieden" in einem Arztbrief verstehen, wenn jede Äußerung zu den tatsächlichen Einschränkungen wie "Kind kann nur kurze Strecken (xx m) ohne Pause laufen", "muss bei Kindergartenausflügen getragen weden", "schwitzt bei geringeren Anstrengungen", "gedeiht den Umständen entsprechend gut, liegt aber weiterhin deutlich unter dem 3.Perzentil" fehlt?

Selbstverständlich ist ein Arztbrief für die sachverständige Kommunikation unter Fachkollegen gedacht und wird -sachgerecht- auch im Kontext der Herzfehlbildung interpretiert. Leider kommen diese Schreiben aber auch zum Versorgungsamt, welches üblicherweise keine diesbezüglichen Fachkräfte vorhält. Daher sollte auf die Abfassung der Arztbriefe im Sinne der objektiven Falldarstellung auch hinsichtlich der Einschränkungen geachtet werden!

Eine grundsätzliche Problematik ist scheinbar auch darin zu sehen, dass die Aufzählung der Herzfehler in den AHPs "(Herzklappenfehler, koronare Herzkrankheit, Kardiomyopathien, angeborene Herzfehler u.a.)" lautet. Zu oft ist festzustellen, das beispielsweise nach Norwood- (http://de.wikipedia.org/wiki/Norwood-Operation)/Fontan-OPs (http://de.wikipedia.org/wiki/Fontan-Operation) von korrigierten Herzklappenfehlern (http://de.wikipedia.org/wiki/Herzklappe) zu lesen ist - eine unglaubliche Fehleinschätzung der Sachlage, die sich nur durch massive Simplifizierung des Fehlbildungsspektrums während der Bearbeitung erklären lässt.

Hier bietet sich bereits im Anschreiben ggfls. eine bildliche Schilderung an, beispielsweise bei einem nach Fontan operierten Patienten zu erläutern:

....ist bei einem Patienten mit optimal funktionierender Klappenprothese und geringstmöglichen Einschränkungen (bei ansonstem normal funktionierendem Herzen und Kreislauf) ein Gdb von nicht unter 30 festzustellen (AHP2004 Nr. 26.9: ...Bei Herzklappenprothesen ist der GdB/MdE-Grad nicht niedriger als 30 zu bewerten; dieser Wert schließt eine Dauerbehandlung mit Antikoagulantien (http://de.wikipedia.org/wiki/Antikoagulation) ein...).
Bei unserem Kind fehlen hinsichtlich der Herzfunktion dagegen sogar 2 Klappen, ein Atrium (http://de.wikipedia.org/wiki/Atrium) und ein Ventrikel (http://de.wikipedia.org/wiki/Ventrikel) vollständig, es liegt lediglich eine Palliation (http://de.wikipedia.org/wiki/Palliation) (Linderung), keine Korrektur des Herzfehlers vor! Die Einschränkungen durch diese nicht korrigierbare Herzfehlbildung sind.....

Merkzeichen 'G', 'aG' und 'B'

Hier ist zu beachten, dass nach den AHPs bei Babies und Kleinkindern nicht zu beachten ist, dass gleichaltrige Kinder auch nicht laufen könnten; es kommt darauf an, ob ein Erwachsener mit diesem Herzfehler laufen könnte oder nicht. Mitunter wird die Ablehnung des Merkzeichens 'G', 'aG' bzw. 'B' mit der Bemerkung erläutert, dass gleichaltrige Kinder in dem Alter auch noch getragen würden, eine Behinderung insoweit also nicht vorliegen würde - das verstößt gegen die AHPs!

(AHP2004 Nr.30 Abs.2.3: Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist die gutachtliche Beurteilung einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erforderlich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen. - auch bei 'aG' + 'B')

Zur Gewährung des Merkzeichens 'G' bedarf es krankheitsbedingten Einschränkung der (theoretischen -s.o.) Gehfähigkeit, u.a. durch innere Erkrankungen wie eben Herzfehlern. Dazu wird in den AHPs ausdrücklich ausgeführt, dass bei einer GdB-Einstufung nach Gruppe3 oder 4 eine entsprechende Einschränkung anzunehmen ist:

(AHP2004 Nr.30 Abs.3.2: Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 (siehe Nummer 26.9) und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades (siehe Nummer 26.8) anzunehmen. )

Merkzeichen 'H'

Bei dem Merkzeichen 'H' wird in den AHPs ausdrücklich festgestellt, dass bei herzkranken Kindern, die nach Gruppe 3 oder 4 eingestuft sind, die Voraussetzungen gegeben sind; Ausnahmen müssten konkret begründet werden:

(AHP2004 Nr.22 Abs.4h: Bei angeborenen oder in der Kindheit erworbenen Herzschäden ist bei einer schweren Leistungsbeeinträchtigung entsprechend der in Nummer 26.9 angegebenen Gruppen 3 und 4 Hilflosigkeit anzunehmen (die Kinder müssen ständig zwecks Vermeidung von gefährlichen Herz-Kreislaufbelastungen oder von Verletzungsgefahr unter Antikoagulantienbehandlung überwacht werden), und zwar bis zu einer Besserung der Leistungsfähigkeit (z.B. durch Operation), längstens bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres.)

Zusammenfassung der Beurteilungskriterien

Ein Herzchen mit einem GdB von mindestens 50 hat also lt. AHPs automatisch auch die Merkzeichen 'G' und 'H', sofern nicht konkret begründete Ausnahmen vorliegen.

Nachprüfung

(AHP2004 Nr.Nr.11 Abs.3: Von einer Nachprüfung ist abzusehen, wenn eine Änderung nicht mehr zu erwarten ist. Bei Beurteilungen im sozialen Entschädigungsrecht darf es im Hinblick auf die in § 62 Abs. 2 BVG angegebene Zweijahresfrist keinesfalls zu einer schematischen Empfehlung von Nachprüfungen in Abständen von zwei Jahren kommen. Häufig ist ein längerer Verlauf abzuwarten; andererseits ist aber auch zu beachten, dass schon vor Ablauf von zwei Jahren eine niedrigere Festsetzung einer MdE zulässig ist, wenn durch Heilbehandlung eine wesentliche Besserung erreicht worden ist.)
(AHP2004 Nr.22 Abs.6: Wenn bei Kindern und Jugendlichen Hilflosigkeit festgestellt worden ist, muss bei der Beurteilung der Frage einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse (siehe Nummer 24) folgendes beachtet werden:
Die Voraussetzungen für die Annahme von Hilflosigkeit können nicht nur infolge einer Besserung der Gesundheitsstörungen, sondern auch dadurch entfallen, dass der behinderte Mensch infolge des Reifungsprozesses ausreichend gelernt hat - etwa nach Abschluss der Pubertät, - wegen der Behinderung erforderliche Maßnahmen, die vorher von Hilfspersonen geleistet oder überwacht werden mussten, selbständig und eigenverantwortlich durchzuführen.)

Neueinstufung

Sollte das Versorgungsamt bei einer Nachprüfung zu einer (regelmäßig reduzierten) Neueinstufung kommen, so wird es vorher eine 'Anhörung' durchführen. Dazu werden die Betroffenen angeschrieben und über die vorgesehene Änderung informiert. Zu dieser kann man dann Stellung nehmen, um Irrtümer etc. vor dem Erlass des Verwaltungsaktes auszuräumen. Leider ist bei den Betroffenen oft der Eindruck entstanden, dass dies von den Versorgungsämtern nur eine Formsache ist, da mitunter selbst nach Hinweis auf klare Fakten keine Änderung im dann erlassenen Bescheid kam.

Im Vorfeld einer solchen Anhörung, spätestens jedoch vor einem nach Neueinstufung notwendig werdenden Widerspruch kann es sich empfehlen, Einsicht in die Akten zu nehmen, um die Entscheidungsgrundlage des Versorgungsamtes selber zu betrachten. Die Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht ist hier im Sozialverfahren der §25 SGB 10 (Akteneinsicht durch Beteiligte):

(1) Die Behoerde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht fuer Entwuerfe zu Entscheidungen sowie die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung.
...(Einschraenkungen bei Gesundheitsgefaehrdung, etc.)...
(5) Soweit die Akteneinsicht zu gestatten ist, koennen die Beteiligten Auszuege oder Abschriften selbst fertigen oder sich Ablichtungen durch die Behoerde erteilen lassen. Die Behoerde kann Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen."

Falscheinstufung

Was tun, wenn sich nach Lesen der Besonderheiten herausstellt, dass im eigenen Fall eine Falschbeurteilung anzunehmen ist? Dann kann eine Rücknahme des Verwaltungsaktes beantragt werden:

(AHP2004 Nr.25 Abs.2: Eine Rücknahme des Verwaltungsaktes nach § 44 SGB X zugunsten des Betroffenen setzt voraus, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist.)
(§ 44 SGB X - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn
1. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
2. Beiträge für Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden, nachträglich gezahlt worden sind, ausgenommen bei laufenden Renten der Rentenversicherung.
(2) Im übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.)

Bitte beachten Sie den Hinweis Rechtsthemen!

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