Steuern
aus HerzKinderWiki, den Hilfeseiten für Kinder mit angeborenem Herzfehler und ihren Eltern
Was gibt es für Steuererleichterungen?
Es gibt z.Zt. (2004) Steuererleichterungen für das Kind (die auf Antrag auf die Eltern übertragen werden) nach §33 EStG (Einzelnachweis der Aufwendungen abzg. Eigenanteil) oder nach §33b, Abs.1ff EStG (Pauschbeträge ohne Nachweise von 310 € bis 3.700 €) und zusätzlich für die Eltern Steuererleichterungen nach §33 EStG (Einzelnachweis) bzw. Pflegepauschale nach §33b, Abs.6 EStG (924€).
Hinzu kommt noch die Möglichkeit, als aussergewöhnliche Belastung Fahrtkosten (ggfls. sogar für Privatfahrten: bei mind.50+G: bis 3.000km/~900€; bei aG, Bl oder H: bis 15.000km/~4.500€) neben den Pauschbeträgen abzusetzen.
Auch kann man das Fahrzeug ggfls. steuermindernd/-befreiend auf das Kind zulassen; dann darf aber nur noch mit/für das Kind gefahren werden. In diesem Fall (mind.50+G) entfällt auch die unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr nach § 145 SGB IX, bei Merkzeichen H oder Bl kann neben der KfZ-Steuerbefreiung auch die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV in Anspruch genommen werden!
Eine weitere Ausnahme gibt es hinsichtlich der Parkkosten während der Arbeitszeit für arbeitende bzw. in Ausbildung befindliche Schwerbehinderte: Sie können im Gegensatz zum normalen Arbeitnehmer die Parkkosten von der Steuer absetzen.
Dies immer soweit die Voraussetzungen vorliegen (Schwerbehindertenausweis/Merkzeichen).
Bitte beachten Sie, dass sich die Rechtslage jederzeit ändern kann (siehe auch den Disclaimer)!
Weblinks
- Wegweiser des Landes Bayern zum Schwerbehindertenverfahren (SGB IX) (http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/wegweiser/index.html)
- Kurzübersicht des Landes Bayern zu den Nachteilsausgleichen (http://www.zbfs.bayern.de/schwbg/br-schwbg.html)

