Urteil/SG Saarland/1

aus HerzKinderWiki, den Hilfeseiten für Kinder mit angeborenem Herzfehler und ihren Eltern

S 10 SB 228/04, verkündet am 31.01.2005
K. (Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle)

SOZIALGERICHT FÜR DAS SAARLAND

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit
der x.x., geb. xx.xx.2003, xxxxxx, xxxxxx,,
vertreten durch die Eltern .....
- Klägerin -gegen
das Saarland, vertreten durch das Landesamt für Jugend, Soziales und Versor­gung, Hochstr.67, 66115 Saarbrücken
, - Beklagter -
hat die 10. Kammer des Sozialgerichts für das Saarland auf die mündliche Ver­handlung vom 31. Januar 2005 durch

den Richter am Sozialgericht F. sowie die ehrenamtlichen Richter M. B. und E. S.

für Recht erkannt:

1. Unter Abänderung des Bescheides vom 05.11.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2004 wird der Beklagte ver­pflichtet, der Klägerin das Merkzeichen „aG" zuzuerkennen.

2. Der Beklagte hat der Klägerin deren Kosten zu erstatten.

TATBESTAND:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin „außergewöhnlich gehbehindert" ist (Merkmal „aG"). Mit Bescheid vom 05.11.2003 wurde bei der am xx.xx.2003 geborenen Klägerin wegen der Behinderung „globale Entwicklungsverzögerung bei operiertem Herz­fehler" ein GdB von 80 anerkannt. Außerdem wurden für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen die gesundheitlichen Merkmale „H", „G" und „B" festge­stellt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch, mit welchem zusätzlich das ge­sundheitliche Merkzeichen „aG" begehrt wurde, hat der Beklagte durch Bescheid vom 17.02.2004 zurückgewiesen. In den Gründen wurde ausgeführt, dass für die Beurteilung bei Säuglingen und Kleinkindern die selben Kriterien maßgebend sei­en wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen. Es sei nicht zu prü­fen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorlägen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstünden. Übertrage man die Behin­derungen der Klägerin aber auf einen Erwachsenen, so sei festzuhalten, dass das Merkzeichen „aG" nicht zuständig sei. Denn unter Mitnahme einer mobilen Sauer­stoffeinheit sei auch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Ob auf­grund der Entwicklungsverzögerung das Merkzeichen „aG" zuständig sein werde, sei zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar.

Die Klägervertreter haben deshalb am 12.03.2004 Klage eingereicht und darauf verwiesen, dass ihre Tochter nur eine Herzkammer habe und die linke Lunge nicht richtig funktioniere. Deswegen dürfe sich ihre Tochter nicht viel anstrengen und aufregen. Sie habe schon zwei Operationen hinter sich und noch ein bis zwei Operationen vor sich. Sie könne noch nicht essen und werde über eine Sonde er­nährt.

Die Klägervertreter beantragen,
unter Abänderung des Bescheides vom 05.11.2003 in der Fassung des Wi­derspruchsbescheides vom 17.02.2004 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin das Merkzeichen „aG" zuzuerkennen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines internistischen Gut­achtens, welches Dr. W. unter dem Datum vom 02.09.2004 erstattete. Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der B-Akten, die beigezogen wurden.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Versorgungsverwaltung hat zu Unrecht in dem angefochtenen Bescheid die Zuerkennung des gesundheitlichen Merkmals „aG" versagt. Dies steht zur Über­zeugung des Gerichtes fest aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme.

Denn als „außergewöhnlich gehbehindert" sind nach der allgemeinen Verwal­tungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (s. a. Ziffer 31 der „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit nach dem Schwerbehindertenrecht") jene Schwer­behinderte anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte oder Doppeloberschenkelamputierte oder einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen oder solche Personen, die aufgrund ihrer Erkran­kung dem genannten Personenkreis gleich zu stellen sind. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen (Ziffer 31 Abs. 4 der „Anhaltspunkte").

Nach den Feststellungen von Dr. W. ist die mangelnde körperliche Be­lastbarkeit der Klägerin nicht nur als Folge einer verzögerten Entwicklung zu se­hen, sondern die Leistungsfähigkeit wird zusätzlich durch ein Sauerstoffdefizit be­grenzt. Unter kontinuierlicher Sauerstoffgabe über die Nasensonde werde in Ruhe eine ausreichende Sauerstoffsättigung erreicht; bei Anstrengungen (z. B. Krab­beln) sei die Sättigung jedoch weiterhin auf Werte unter 80 % erniedrigt. Deshalb sei eine dauerhafte Sauerstoffversorgung erforderlich, die unterwegs durch eine mobile Sauerstoffeinheit erfolge. Es werde eine kontinuierliche Messung der Sau­erstoffsättigung durchgeführt, die über ein Pulsoximeter in der Größe eines kleinen Schuhkartons erfolge. Werde diese Behinderung auf die Situation eines Erwach­senen übertragen, so müsse von einer außergewöhnlichen Gehbehinderung aus­gegangen werden. Die Situation sei mit einem Rollstuhlfahrer vergleichbar, der wegen Luftnot bei leichtester Anstrengung auf die Benutzung des Rollstuhls an­gewiesen sei. Deshalb sah Dr. W. die Voraussetzungen für die Vergabe des Merkzeichens „aG" als erfüllt an.

Der Beklagte hat hiergegen eingewandt, ein 17 Monate altes gesundes Kleinkind werde sich physiologischerweise in der Öffentlichkeit überwiegend im Kinderwa­gen fortbewegen. Bewegungs- und Gehverhalten bei 17 Monate alten Kindern seien sehr variabel. Aus der Tatsache, dass sich das Kind nach wenigen Schritten fallen lasse, könne nicht zwangsläufig auf eine Rollstuhlpflichtigkeit als Erwachse­ner geschlossen werden.

Das Alter der Klägerin ist für die hier zu beurteilende Frage indessen unerheblich. Denn nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Saarland (Urteil vom 07.12.2004 - L 5 SB 100/03) hängt die Zuerkennung der Merkzeichen „G", aG" und „B" nicht von der Vollendung eines bestimmten Lebensjahres ab. Die Voraussetzungen dieser Nachteilsausgleiche können auch bei behinderten Säug­lingen und Kleinkindern vorliegen, und zwar selbst dann, wenn deren Behinderung nicht zu Nachteilen gegenüber gleichaltrigen gesunden Kindern führen. Denn Maßstab für diese Merkzeichen ist ausnahmsweise nicht der Vergleich mit gleich­altrigen Nichtbehinderten. Vielmehr kommt es darauf an, ob die festgestellten Ge­sundheitsstörungen bei Erwachsenen die Zuerkennung der genannten Nachteilsausgleiche rechtfertigen würden. Dies hat aber der Sachverständige Dr. W. gerade bestätigt. Aus diesem Grund sieht das Gericht keine Veran­lassung, von seiner Empfehlung abzuweichen.

Nach alledem war der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.




Anmerkungen:

Es ist festzuhalten, dass das Versorgungsamt die Vorgabe der AHPs (dass das Alter des Betroffenen unbeachtlich ist) unterschiedlich anwendet:

  • Zum einen wird dies genutzt, um den Anspruch zu negieren:
Es sei nicht zu prü­fen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorlägen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstünden. Übertrage man die Behin­derungen der Klägerin aber auf einen Erwachsenen, so sei festzuhalten, dass das Merkzeichen „aG" nicht zuständig sei.
  • Zum anderen wird es nicht angewand, wenn es nötig wäre:
Der Beklagte hat hiergegen eingewandt, ein 17 Monate altes gesundes Kleinkind werde sich physiologischerweise in der Öffentlichkeit überwiegend im Kinderwa­gen fortbewegen. Bewegungs- und Gehverhalten bei 17 Monate alten Kindern seien sehr variabel. Aus der Tatsache, dass sich das Kind nach wenigen Schritten fallen lasse, könne nicht zwangsläufig auf eine Rollstuhlpflichtigkeit als Erwachse­ner geschlossen werden

Dies ist ein nach unseren Erfahrungen nicht einmaliger Vorgang; ob aus Unkenntnis bei der Sachbearbeitung oder aus anderen Gründen: Lassen Sie sich von derartigem Vorbringen nicht einschüchtern und lassen Sie den Fall von kompetenter Seite prüfen. In diesem Urteil sehen Sie, dass die Gerichte berechtigte Ansprüche durchaus erkennen.

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